Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen fĂŒr die Hotellerie 2006
(AGBH 2006)
Fassung vom 15.11.2006
§1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen fuÌr die Hotellerie (im Folgenden âAGBH 2006â) ersetzen die bisherigen ĂHVB in der Fassung vom 23. September 1981.
1.2 Die AGBH 2006 schlieĂen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind gegenuÌber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiĂ€r.
§2 Begriffsdefinitionen
2.1 Begriffsdefinitionen:
âBeherbergerâ: Ist eine natuÌrliche oder juristische Person, die GĂ€ste gegen Entgelt beherbergt.       Â
âGastâ: Ist eine natuÌrliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen (zB. Familienmitglieder, Freunde etc).
âVertragspartnerâ: Ist eine natuÌrliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder fuÌr einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschlieĂt.
âKonsumentâ und
âUnternehmerâ: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.
âBeherbergungs-
 vertragâ: Ist der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge nĂ€her geregelt wird.
§3 Vertragsabschluss â Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners
durch den Beherberger zustande. Elektronische ErklÀrungen gelten
als zugegangen, wenn die Partei, fuÌr die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen
UmstÀnden abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen GeschÀftszeiten
des Beherbergers erfolgt.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung
abzuschlieĂen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist
der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder muÌndlichen
Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung
hinzuweisen. ErklÀrt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich
oder muÌndlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der
EinverstĂ€ndniserklĂ€rung uÌber die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners
beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung spÀtestens 7 Tage (einlangend)
vor der Beherbergung zu bezahlen. Die Kosten fuÌr die Geldtransaktion (zB
Ăberweisungsspesen) trĂ€gt der Vertragspartner. FuÌr Kredit- und Debitkarten gelten
die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
§4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, so der Beherberger keine andere Bezugszeit
anbietet, die gemieteten RĂ€ume ab 15:00 Uhr des vereinbarten Tages (âAnkunftstagâ)
zu beziehen.
4.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 06:00 Uhr FruÌh in Anspruch genommen, so zĂ€hlt
die vorhergegangene Nacht als erste Ăbernachtung.
4.3 Die gemieteten RĂ€ume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis
11:00 Uhr freizumachen. Der Beherberger ist berechtigt, einen weiteren Tag in
Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten RĂ€ume nicht fristgerecht freigemacht
Sind.
§5 RuÌcktritt vom Beherbergungsvertrag â StornogebuÌhr
RuÌcktritt durch den Beherberger
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5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung
vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne
Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zuruÌcktreten.
5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht
keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein spÀterer Ankunftszeitpunkt
vereinbart wurde.
5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.3) geleistet, so bleiben dagegen
die RÀumlichkeiten bis spÀtestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages
folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die
Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als
erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen spÀteren Ankunftstag
Bekannt.
5.4 Bis spÀtestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners
kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten
GruÌnden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige
ErklÀrung aufgelöst werden.
RuÌcktritt durch den Vertragspartner â StornogebuÌhr
5.5 Bis spÀtestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der
Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer StornogebuÌhr durch einseitige ErklĂ€rung
durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
5.6 AuĂerhalb des im § 5.5. festgelegten Zeitraums ist ein RuÌcktritt durch einseitige
ErklĂ€rung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender StornogebuÌhren
möglich:
– bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
– bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
– in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
Behinderungen der Anreise
5.7 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare auĂergewöhnliche UmstĂ€nde (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sÀmtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich
sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt fuÌr die Tage
der Anreise zu bezahlen.
5.8 Die Entgeltzahlungspflicht fuÌr den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit
wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich
wird.
§6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw den GÀsten eine adÀquate Ersatzunterkunft
(gleicher QualitĂ€t) zur VerfuÌgung stellen, wenn dies dem Vertragspartner
zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfuÌgig und sachlich
gerechtfertigt ist.
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6.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum
(die RĂ€ume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte GĂ€ste ihren
Aufenthalt verlĂ€ngern, eine Ăberbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche
MaĂnahmen diesen Schritt bedingen.
6.3 AllfĂ€llige Mehraufwendungen fuÌr das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.
§7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner
das Recht auf den uÌblichen Gebrauch der gemieteten RĂ€ume, der Einrichtungen
des Beherbergungsbetriebes, die uÌblicher Weise und ohne besondere Bedingungen
den GĂ€sten zur BenuÌtzung zugĂ€nglich sind, und auf die uÌbliche Bedienung.
Der Vertragspartner hat seine Rechte gemÀà allfÀlligen Hotel- und/oder GÀsterichtlinien
(Hausordnung) auszuuÌben.
§8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spÀtestens zum Zeitpunkt der Abreise das
vereinbarte Entgelt zuzuÌglich etwaiger MehrbetrĂ€ge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden GĂ€sten entstanden
sind zuzuÌglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, FremdwÀhrungen zu akzeptieren. Akzeptiert
der Beherberger FremdwÀhrungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs
in Zahlung genommen. Sollte der Beherberger FremdwÀhrungen oder
bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trÀgt der Vertragspartner alle damit
zusammenhÀngenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen,
Telegramme, usw.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenuÌber fuÌr jeden Schaden, den er
oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners
Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
§9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist
er damit im RuÌckstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche ZuruÌckbehaltungsrecht
gemÀà § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem § 1101
ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
Dieses ZuruÌckbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung
seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere fuÌr Verpflegung,
sonstiger Auslagen, die fuÌr den Vertragspartner gemacht wurden und
fuÌr allfĂ€llige ErsatzanspruÌche jeglicher Art zu.
9.2 Wird das Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu auĂergewöhnlichen
Tageszeiten (nach 20,00 Uhr und vor 6,00 Uhr) verlangt, so ist der Beherberger
berechtigt, dafuÌr ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch
auf der Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Der Beherberger kann diese Leistungen
aus betrieblichen GruÌnden auch ablehnen.
9.3 Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechung
seiner Leistung zu.
§10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem
Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Beherbergers, die nicht im Beherbergungsentgelt
inbegriffen sind, sind beispielhaft:
- a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt
werden können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad,
Schwimmbad, Solarium, Garagierung usw;
- b) fuÌr die Bereitstellung von Zusatz- bzw Kinderbetten wird ein ermĂ€Ăigter
Preis berechnet.
§11 Haftung des Beherbergers fuÌr SchĂ€den an eingebrachten Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemÀà §§ 970 ff ABGB fuÌr die vom Vertragspartner eingebrachten
Sachen. Die Haftung des Beherbergers ist nur dann gegeben, wenn
die Sachen dem Beherberger oder den vom Beherberger befugten Leuten uÌbergeben
oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht
worden sind. Sofern dem Beherberger der Beweis nicht gelingt, haftet der Beherberger
fuÌr sein eigenes Verschulden oder das Verschulden seiner Leute sowie der
aus- und eingehende Personen. Der Beherberger haftet gemÀà § 970 Abs 1
ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 uÌber die
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung
des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen
nicht unverzuÌglich nach, ist der Beherberger aus jeglicher Haftung befreit.
Die Höhe einer allfÀlligen Haftung des Beherbergers ist maximal mit der
Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein Verschulden
des Vertragspartners oder Gastes ist zu beruÌcksichtigen.
11.2 Die Haftung des Beherbergers ist fuÌr leichte FahrlĂ€ssigkeit ausgeschlossen. Ist
der Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch fuÌr grobe FahrlĂ€ssigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trÀgt der Vertragspartner die Beweislast
fuÌr das Vorliegen des Verschuldens. FolgeschĂ€den oder indirekte SchĂ€den sowie
entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.
11.3 FuÌr Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag
von derzeit ⏠550,–. Der Beherberger haftet fuÌr einen daruÌber hinausgehenden
Schaden nur in dem Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit
zur Aufbewahrung uÌbernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von
ihm selbst oder einen seiner Leute verschuldet wurde. Die HaftungsbeschrÀnkung
gemÀà 12.1 und 12.2 gilt sinngemĂ€Ă.
11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann der Beherberger
ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere GegenstÀnde handelt, als
GÀste des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.
11.5 In jedem Fall der uÌbernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,
wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis
nicht unverzuÌglich dem Beherberger anzeigt. Ăberdies sind diese AnspruÌche innerhalb
von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner
bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.
§12 HaftungsbeschrÀnkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers fuÌr
leichte FahrlÀssigkeit, mit Ausnahme von PersonenschÀden, ausgeschlossen.
12.2Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers fuÌr
leichte und grobe FahrlÀssigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trÀgt der Vertragspartner
die Beweislast fuÌr das Vorliegen des Verschuldens. FolgeschĂ€den,
immaterielle SchÀden oder indirekte SchÀden sowie entgangene Gewinne werden
nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der
Höhe des Vertrauensinteresses.
§13 Tierhaltung
13.1 Tiere duÌrfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und allenfalls
gegen eine besondere VerguÌtung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier wÀhrend
seines Aufenthaltes ordnungsgemÀà zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder
dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu
Lassen.
13.3 Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat uÌber eine entsprechende
Tier-Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die
auch mögliche durch Tiere verursachte SchĂ€den deckt, zu verfuÌgen. Der Nachweis
der entsprechenden Versicherung ist uÌber Aufforderung des Beherbergers zu
erbringen.
13.4 Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Beherberger gegenuÌber zur
ungeteilten Hand fuÌr den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden
umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Beherbergers, die der
Beherberger gegenuÌber Dritten zu erbringen hat.
13.5 In den Salons, Gesellschafts-, RestaurantrĂ€umen und Wellnessbereichen duÌrfen
sich Tiere nicht aufhalten.
§14 VerlÀngerung der Beherbergung
14.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlÀngert
wird. KuÌndigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf VerlĂ€ngerung des Aufenthalts
rechtzeitig an, so kann der Beherberger der VerlÀngerung des Beherbergungsvertrages
zustimmen. Den Beherberger trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht
verlassen, weil durch unvorhersehbare auĂergewöhnliche UmstĂ€nde (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sÀmtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht
benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag fuÌr die Dauer der Unmöglichkeit
der Abreise automatisch verlĂ€ngert. Eine Reduktion des Entgelts fuÌr diese
Zeit ist allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen
Leistungen des Beherbergungsbetriebes infolge der auĂergewöhnlichen WitterungsverhĂ€ltnisse
nicht zur GĂ€nze nutzen kann. Der Beherberger ist berechtigt
mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in
der Nebensaison entspricht.
§15 Beendigung des Beherbergungsvertrages â Vorzeitige Auflösung
15.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er
mit Zeitablauf.
15.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle
vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er
sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder
was er durch anderweitige Vermietung der bestellten RĂ€ume erhalten hat. Eine
Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten RÀumlichkeiten vollstÀndig ausgelastet
ist und die RĂ€umlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners
an weitere GÀste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trÀgt der
Vertragspartner.
15.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
15.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können
die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten
Vertragsende, auflösen.
15.5 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung
aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw
der Gast
- a) von den RĂ€umlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder
durch sein ruÌcksichtsloses, anstöĂiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten
den uÌbrigen GĂ€sten, dem EigentuÌmer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb
wohnenden Dritten gegenuÌber das Zusammenwohnen verleidet
oder sich gegenuÌber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung
gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit
schuldig macht;
- b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die uÌber die Beherbergungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegeduÌrftig wird;
- c) die vorgelegten Rechnungen bei FĂ€lligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten
Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.6 Wenn die VertragserfuÌllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis
(zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche VerfuÌgungen etc)
unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne
Einhaltung einer KuÌndigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach
dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht
befreit ist. Etwaige AnspruÌche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners
sind ausgeschlossen.
§16 Erkrankung oder Tod des Gastes
16.1 Erkrankt ein Gast wÀhrend seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird
der Beherberger uÌber Wunsch des Gastes fuÌr Ă€rztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr
in Verzug, wird der Beherberger die Àrztliche Betreuung auch ohne besonderen
Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig
ist und der Gast hiezu selbst nicht in der Lage ist.
16.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen
des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Beherberger auf
Kosten des Gasten fuÌr Ă€rztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser SorgemaĂnahmen
endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen
treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
16.3 Der Beherberger hat gegenuÌber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall
gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere fuÌr folgende Kosten ErsatzanspruÌche:
- a) offene Arztkosten, Kosten fuÌr Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe
- b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
- c) unbrauchbar gewordene WÀsche, BettwÀsche und Betteinrichtung, anderenfalls
fuÌr die Desinfektion oder gruÌndliche Reinigung all dieser GegenstĂ€nde,
- d) Wiederherstellung von WÀnden, EinrichtungsgegenstÀnden, Teppichen usw,
soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt
oder beschÀdigt wurden,
- e) Zimmermiete, soweit die RĂ€umlichkeit vom Gast in Anspruch genommen
wurde, zuzuÌglich allfĂ€lliger Tage der Unverwendbarkeit der RĂ€ume wegen
Desinfektion, RÀumung o. À,
- f) allfÀllige sonstige SchÀden, die dem Beherberger entstehen.
§17 ErfuÌllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
17.1 ErfuÌllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
17.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVĂ) sowie UN-Kaufrecht.
17.3 AusschlieĂlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen UnternehmergeschĂ€ft der Sitz
des Beherbergers, wobei der Beherberger uÌberdies berechtigt ist, seine Rechte
auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zustÀndigem Gericht geltend zu machen.
17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Ăsterreich hat, geschlossen,
können Klagen gegen den Verbraucher ausschlieĂlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder am BeschÀftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
17.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist
und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EuropÀischen Union (mit Ausnahme
Ăsterreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das fuÌr den
Wohnsitz des Verbrauchers fuÌr Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich
zustĂ€ndige Gericht ausschlieĂlich zustĂ€ndig.
§18 Sonstiges
18.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf
einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden SchriftstuÌckes an die Vertragspartner,
welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche
nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt
oder die Ereignung fÀllt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll.
Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage
der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem
Tage entspricht, von welchem die Frist zu zÀhlen ist. Fehlt dieser Tag in dem
Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maĂgeblich.
18.2 ErklĂ€rungen muÌssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der
Frist (24 Uhr) zugegangen sein.
18.3 Der Beherberger ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen
Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen des Beherbergers aufzurechnen, es sei denn,
der Beherberger ist zahlungsunfÀhig oder die Forderung des Vertragspartners ist
gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt.
18.4 Im Falle von RegelungsluÌcken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.